Das Internationale Privatrecht regelt Angelegenheiten, die in Folge einer Scheidung auftreten wie z.B. Sorgerecht, Unterhalt oder die Aufteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens. Hierbei kann es hinsichtlich der einzelnen Folgesachen zur unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten ist ausschlaggebend, in welchem Land der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt. Solange der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Deutschland lebt, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Zieht der unterhaltsberechtigte Ehegatte in die Türkei, richtet sich der Anspruch nach türkischem Recht.
Allerdings kann es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anwendung deutschen Rechts bleiben.
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes richtet sich immer nach dessen gewöhnlichen Aufenthalt, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Zieht das Kind nach der Trennung seiner Eltern mit einem Elterteil in die Türkei, so findet das türkische Unterhaltsrecht Anwendung.
Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig vom Aufenthalt der Eltern. Verlässt beispielsweise das Kind mit der Mutter Deutschland und zieht zurück in die Türkei, so sind auch zukünftige gerichtliche Entscheidungen mit dem Umzug in die Türkei nach türkischem Recht zu treffen.
Beide Ehegatten bei der Hochzeit mit türkischer Staatsangehörigkeit:
Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und kein gemeinsamer Aufenthaltsort:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Irene Blank
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